AWI's Hochzeitsmusik

 

  1. Sämtliche Getränke und warme Verpflegung von AWI gehen zu Lasten des Veranstalters.
  2. Der Veranstalter stellt einen Stromanschluss (230V/10A), einen Tisch (1.2 x 0.8m) und eine Fläche von mindestens 6 m2 zur Verfügung.
  3. Fotos und Videos mit AWI von der Veranstaltung dürfen auf Homepages und Social Media Kanälen (Facebook, Instagram,...) von AWI publiziert werden.

  4. Eine Garderobe oder Raum zum Umziehen wird vom Veranstalter organisiert.
  5. Der Veranstalter holt alle erforderlichen Bewilligungen (Polizei, SUISA etc.) auf eigene Kosten im voraus ein.
  6. Allfällige Bewilligungen für die Zufahrt und ein Parkplatz werden vom Veranstalter zur Verfügung gestellt.
  7. AWI legt dezent CD‘s zum Verkauf und Werbekarten auf.
 Diese Einnahmen gehen ausschliesslich an AWI's Hochzeitsmusik. 
Auf Wunsch stellt AWI's Hochzeitsmusik Promotions-Material zur Verfügung.
  8. Die Höhe des Eintrittspreises für Besucher ist AWI's Hochzeitsmusik zu kommunizieren.
  9. Wer Nichterfüllung des Vertrages verschuldet, bezahlt eine Konventionalstrafe in der Höhe der Gage.
 Die Konventionalstrafe wird spätestens zur Zahlung fällig, wenn das Engagement abgesagt wird.

  10. Kann der Vertrag wegen Todesfall in der Familie, Unfall, Krankheit (nur mit Arztzeugnis), oder höherer Gewalt nicht erfüllt werden, entfällt die Konventionalstrafe auf beiden Seiten.

  11. Der Veranstalter retourniert AWI's Hochzeitsmusik einen unterzeichneten Vertrag, oder bestätigt das Engagement per E-Mail innerhalb von 10 Tagen, andernfalls gilt der Vertrag als nicht zustande gekommen.
  12. Gerichtsstand ist Sursee. Es ist schweizerisches Recht anwendbar.